| 01. |
Der Verkäufer gewährleistet, dass die gelieferte Ware den jeweils geltenden Vorschriften entspricht. Beide Vertragsteile vereinbaren, dass zur
Entscheidung über die Einhaltung der jeweils geltenden technischen Vorschriften akkreditierte österreichische Prüfanstalten berufen sind.
Die Verwendung der Ware hat nach den einschlägigen Vorschriften zu erfolgen. |
| 02. |
Lieferungen bzw. Abholungen erfolgen in der Regel zu den mit dem Besteller oder Abnehmer vereinbarten Zeiten bzw. innerhalb der bekannt
gegebenen Versandzeiten. Die Abrufe sollen am Vortag angemeldet bzw. erteilt werden. Bei Waggonlieferungen ist das Lieferwerk verpflichtet, den
erforderlichen Frachtraum bei den ÖBB anzufordern. Wenn die ÖBB aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, die benötigten Wagen
nicht termingerecht beistellen, gehen daraus entstehende Schäden nicht zu dessen Lasten. Zustellungen mittels LKWs erfolgen unter Ausnutzung
des amtlich zugelassenen Ladegewichtes. Beladungen von LKWs durch den Käufer bzw. den Frächter über das amtlich zugelassene Höchstgewicht
hinaus sind nicht vom Verkäufer zu verantworten. Lieferungen mittels Waggons umfassen mindestens das dem jeweiligen Tarif zugrunde gelegte
Nettogewicht der Waggons. Das im Lieferwerk ermittelte Nettogewicht der verlieferten Ware ist für die Rechnungslegung maßgebend. Wenn bei
Bahnversand geringere Mengen als das von den ÖBB für die Frachtberechnung festgelegte Mindestgewicht bzw. bei Zustellungen mittels
Motorwagens mit Anhänger bzw. mittels Sattelzuges geringere Mengen als das zugelassene Ladegewicht gewünscht werden, wird ein
Mindermengenzuschlag verrechnet, der entweder unserer Preisliste, dem Angebot, der Vereinbarung oder einem eventuellen gesonderten Schreiben
von uns entnommen werden kann. Gültig ist die jeweils letzte Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Lieferung. Bei Zustellung müssen die LKWs auf
guter Fahrbahn unbehindert und ohne Wartezeit an die Entladestelle zufahren können, entladen werden bzw. in die gekennzeichneten Silos abfüllen
und abfahren können. Mehrkosten durch Umblasen etwa vom Hänger in den Motorwagen, durch Einsatz von allradgetriebenen Fahrzeugen,
Anlegen von Ketten, Einsatz von Seilwinden, Befahren von Bergstraßen insbesondere abseits des öffentlichen Straßennetzes sowie Kosten durch
Wartezeiten trägt der Käufer.
Der Käufer trägt ferner sämtliche aufgelaufenen Transport- und sonstigen Spesen für bestellte, aber nicht übernommene Warenmengen.
Soferne die Zufahrt zum Abladeort nur über eine Mautstraße möglich ist, trägt der Käufer die jeweils anfallende Maut.
Zustellungen an Wochenenden und Feiertagen können aufgrund der entsprechenden gesetzlichen LKW-Fahrverbote bzw. der Ferienreiseverordnung
nicht durchgeführt werden.
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| 03. |
Der Verkäufer hat bei der Verladung alle Sorgfalt anzuwenden. Mit Rücksicht auf allfällige Gewährleistungsansprüche muss bei Anlieferung eine
zur Entgegennahme der Wiegekarte bzw. Unterzeichnung des Gegenscheines befugte Person zur Stelle sein. Bei vom Abnehmer gewünschter
Nachwiegung geht diese zu Lasten des Abnehmers. |
| 04. |
Umkartierungen oder Weiterbeförderungen an andere als ursprünglich vereinbarte Lieferorte bedürfen der Zustimmung des Verkäufers.
Allfällige Mehrkosten sind vom Abnehmer zu tragen. |
05.
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Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Käufers (Erfüllungsort ist Gmunden), subsidiär im Sinne der ICC INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung bzw. der diesen nachfolgenden Regelung.
| 05.1 |
Bei Bahnlieferung: „Frachtfrei Station des Empfängers” (bei Sackware unausgeladen bzw. bei Siloware unausgeblasen):
Erfüllungsort und Gefahrenübergang ist der Ort der Übergabe des Waggons an die ÖBB durch den Verkäufer. Demzufolge haftet der Verkäufer bei
Bahnsendungen nicht für die Beschädigung oder Verluste, welcher Art immer, ab Übergabe der Sendung an die Bahn. Es obliegt dem Käufer, die
Sendung bei Einlangen zu prüfen, um insbesondere festzustellen, ob die Ware während der Beförderung z.B. durch Feuchtigkeit oder Verschubstöße
Schaden erlitten hat.
In diesem Fall ist vor der Entladung die bahninterne Tatbestandsaufnahme zu veranlassen, um Schadensansprüche gegenüber den ÖBB geltend
machen zu können.
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| 05.2 |
Bei Abholung: „Frei Frachtführer“:
Erfüllungsort ist die Verladestelle des Verkäufers. Die Gefahr der Beförderung bei fuhrenweiser Abholung trägt der Käufer.
Allenfalls durch Verunreinigung der abholenden Fahrzeuge bedingte Änderungen in der Zusammensetzung und damit in der Qualität der Ware sowie
dadurch verursachte Mängel bzw. Schäden gehen jeweils nicht zu Lasten des Verkäufers.
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| 05.3 |
Bei fuhrenweiser Zustellung durch den Verkäufer:
Sackware: „Frachtfrei Lager des Abnehmers, unabgeladen“.
Siloware: „Frachtfrei Silo des Abnehmers, eingeblasen“.
Erfüllungsort ist demnach bei Sackzement oder anderer Sackware das Lager des Abnehmers ohne Abladen, bei Silozement und anderer ungesackter
Ware das Silo des Abnehmers, eingeblasen. |
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| 06. |
Streuverlust sowie etwaige Schwankungen im Einzelgewicht
bis zu 2 % können vom Käufer nicht beanstandet werden. |
| 07. |
Betriebsstörungen welcher Art immer, Mangel an Transportmittel und Arbeitskräften (z.B. durch Streik) sowohl im Betrieb des Lieferwerkes des
Verkäufers als auch in fremden Betrieben, von welchen die Aufrechterhaltung des Betriebes im Lieferwerk abhängig ist, sowie Fälle höherer Gewalt
jeder Art, entbinden den Verkäufer von der Verpflichtung zur weiteren Lieferung im Verhältnis der Verringerung der Erzeugung und des Versandes.
Eine Nachlieferung der auf diese Weise ausgefallenen Lieferungen kann nicht beansprucht werden. |
| 08. |
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer zur Erfüllung der sich aus der Lieferung ergebenden Verbindlichkeiten Sicherstellung zu verlangen und etwaige Forderungen, die der Käufer gegen ihn hat, jederzeit aufzurechnen. Weiters kann der Verkäufer sofortige Barzahlung verlangen, wenn die allgemeine wirtschaftliche Lage des Käufers eine allfällige Kreditgewährung oder die Weiterbelassung eines eingeräumten Kredites nicht rechtfertigt. Dies gilt auch für den Fall der Entgegennahme von Wechseln.
Vom Verkäufer entgegengenommene Wechsel, Akzepte oder Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlungserfüllung. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Weiterveräußerungen der Vorbehaltsware an Dritte bedürfen dessen Zustimmung. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer seine Forderungen hiermit an den Verkäufer ab und verpflichtet sich, alle zum Einzug solcher Forderungen erforderlichen Angaben zu machen. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich des Käufers erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum durch Verbindung etc., so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.
Der Käufer darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer unverzüglich den Verkäufer zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, sie gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. Im Übrigen ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche ihm aus dem vorstehenden Eigentumsvorbehalt zustehenden Rechte einschließlich der Einziehung abgetretener Forderungen geltend zu machen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
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| 09. |
Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten
Basiszinssatz angelastet. |
| 10. |
Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der einschlägigen Normen sowie Missachtung von Verarbeitungsrichtlinien nach dem jeweiligen Stand
der Technik insbesondere durch Vermischung verschiedener Zemente bzw. Bindemitteln durch den Verarbeiter entstehen, haftet nicht der Verkäufer.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer nicht für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
Schadenersatzansprüche können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder wegen Fehlens vertragsmäßig zugesicherter
Eigenschaften geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind stets auf die reine Schadensbehebung unter Ausschluß weiterer Ansprüche
(z.B. Folgeschäden, entgangener Gewinn) begrenzt, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Schadenersatzansprüche verjähren
innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger, spätestens aber 3 Jahre nach Gefahrenübergang. |
| 11. |
Der Gewährleistungsanspruch infolge einer fristgerechten, begründeten Mängelrüge erlöscht nach 6 Monaten ab Gefahrenübergang, wird auf
den Nachtrags- oder Verbesserungsanspruch beschränkt und verzichtet der Käufer ausdrücklich darauf, andere bzw. das Ausmaß des Nachtragsbzw.
Verbesserungsanspruches übersteigende Forderungen aus dem Titel der Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. |
| 12. |
Für Lieferung und Zahlung sowie für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten vereinbaren beide Vertragsteile den
Gerichtsstand Wels. |
| 13. |
Mündliche Vereinbarungen verpflichten den Verkäufer nur, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt werden. |
| 14. |
Die in der abgedruckten Preisliste, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bildet, angeführten Preise
sind freibleibend. Bei Aufträgen, die vom Käufer nur zum Teil abgerufen werden, ist der Verkäufer berechtigt, durchgeführte Lieferungen unabhängig
einer vorher getroffenen Preisvereinbarung zu Listenpreisen nachzuverrechnen. |
| 15. |
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise
auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Abs. 1, Ziffer 2 des Konsumentenschutzgesetzes BGBl. Nr. 140/1979 zugrunde gelegt
werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. |
| 16. |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, unanwendbar oder nichtig sein bzw. unwirksam,
unanwendbar oder nichtig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen zum Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen.
Allfällige diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechende Kaufbedingungen im Auftragsschein des Käufers treten mit der Annahme des
Auftrages außer Kraft, und zwar auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich angeführt wird bzw. auch ausdrücklich ausgeschlossen ist. |
| 17. |
Bei Lieferung von nicht chromatreduziertem Zement/Bindemittel (Gehalt an löslichem Chrom VI kann zum Zeitpunkt der Übergabe mehr als
0,0002 % der Trockenmasse des Zements betragen) können zusätzliche Bestimmungen gelten.
Für die Lieferungen von chromatreduziertem Zement/Bindemittel gilt:
| 17.1 |
Für die Einhaltung des Grenzwertes an löslichem Chrom VI wird bis zum Ablaufdatum Gewähr geleistet.
|
| 17.2 |
Warnhinweise:
a) Nach dem Ablaufdatum besteht keine Gewähr für die Einhaltung des Chrom VI-Grenzwerts;
b) eine Weitergabe bzw. Verwendung nach dem Ablaufdatum ist nur für losen Zement/Bindemittel (Nicht-Sackware), und dies nur in überwachten,
geschlossenen und vollautomatischen Prozessen und in solchen Prozessen zulässig, bei denen das Erzeugnis ausschließlich mit Maschinen in
Berührung kommt und keine Gefahr von Hautkontakten besteht;
c) Hautkontakt mit dem Erzeugnis führt zu dauerhaften Schädigungen der Haut, ein-schließlich Hauterkrankungen, und ist jedenfalls zu vermeiden.
d) Dazu sind noch die allgemeinen Gefahrenhinweise, siehe Sackaufschrift bzw. Lieferschein sowie das jeweils gültige Sicherheitsdatenblatt (u.a.
auch auf folgender Website „www.gmundner-zement.at“) zu beachten.
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| 17.3 |
Der Käufer steht dem Verkäufer dafür ein, dass diese Warnhinweise sowohl bei Verwendung im eigenen Unternehmen, als auch bei
Weiterveräußerung oder sonstiger Weitergabe des Zements/Bindemittels von allen Empfängern und Inhabern vollständig eingehalten werden und
verpflichtet sich bei Weitergabe zur Aufklärung gemäß Punkt 17.2.
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| 17.4 |
Der Käufer hält den Verkäufer bezüglich jedweder Schäden an Personen oder Sachen und den damit zusammenhängenden Forderungen
schad- und klaglos, die in Folge Nicht-Beachtung der Warnhinweise gemäß Punkt 17.2. durch Zement-/Bindemittellieferung an den Käufer oder
einen Dritten im Auftrag des Käufers eintreten.
Diese Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung erfasst jedenfalls auch Ansprüche nach dem PHG, einschließlich aller Kosten der
Sachverhaltsaufklärung und Rechtsverteidigung, die vom Käufer nach erster Aufforderung des Verkäufers zu begleichen sind. |
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